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Montagsseite: Der Selbstversuch

Fußgänger und Autofahrer
20.11.2006
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Versuchsanordnung:

Beobachtung:

  1. Hier gilt in weiten Teilen der Auto fahrenden Bevölkerung noch das Recht des oder der Stärkeren. Denn obwohl Fußgängern in diesem Fall laut §9 Abs.3 StVO bevorrechtigt ist, zieht eine MS gegen bis zu 180 PS den Kürzeren.
  2. Im zweiten Fall ist nach oben genannter Straßenverkehrsordnung das Fahrzeug bevorrechtigt. Die Versuchsanordnung wurde deshalb so gewählt, dass ein genügend großer Abstand zum PKW und damit genügend Zeit zum Überqueren bleibt.
    Fazit hier:
    Fahrzeug führende Personen nehmen es zu einem nicht unbeträchtlichen Anteil persönlich, wenn sich ein Fußgänger die Dreistigkeit erlaubt, ohne zu fragen die Fahrbahn zu überqueren. Auch in verkehrsberuhigten Bereichen (zur Erinnerung: hier gilt Schritttempo) wird auf den letzten 30 Metern bis zur Einmündung gern noch auf ein gefühltes Tempo von 117 km/h beschleunigt, um den so unverschämt Schreitenden entweder zu schrecken, oder aber durch heftiges Anstoßen am Rausche der Geschindigkeit teilhaben zu lassen.

Alternativverhalten:

Interessanterweise ergibt sich ein gänzlich anderes Verhalten, wenn der Fußgänger devot an der Bordsteinkante stehen bleibt und schüchtern ins Innere des heran fahrenden Fahrzeugs blickt. Dann nämlich überwindet eine sonst verborgene Freundlichkeit alle Grenzen, und es wird fleißig gebremst, gewinkt und per Lichtzeichen das Überqueren erlaubt.

Wer sich seiner Macht nicht beraubt fühlt, der setzt sie wohl weise ein...

findet
Wolfgang Schmidt-Sielex


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